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Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit bei erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht
Ein in den Niederlanden ansässiger Geschäftsführer, der für seinen Arbeitgeber durchschnittlich an 205 von 221 Arbeitstagen im Jahr im Inland tätig ist, unterliegt auch mit Gehaltsfortzahlungen infolge Krankheit der deutschen Steuerpflicht, soweit diese auf Arbeitstage entfallen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Inland zu verbringen hätte. Nach Art. 10 Abs. 1 DBA Niederlande werden Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gleichgestellt.S. 8