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Keine Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartnerschaft
Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst von einer Begünstigung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch ein Ehegattensplitting abgesehen. Die Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist verfassungsgemäß. Denn das Ehegattensplitting beruht nicht nur auf den durch die Ehe begründeten Unterhaltspflichten, sondern auch auf dem Förderungsgebot der Ehe aufgrund von Art. 6 GG. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebietet es nicht, das Splitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit Kindern auszudehnen.