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Auflösung von Ansparabschreibungen
BMF belegt BFH-Urteil mit Nichtanwendungserlass
Unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 ff. EStG können kleinere und mittlere Betriebe gewinnmindernd Rücklagen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bilden. Erfolgt die begünstigte Investition und dürfen für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage – eventuell verteilt auf mehrere Wirtschaftsjahre – gewinnerhöhend wieder aufzulösen. Ist sie zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar auch dann, wenn keine Investition erfolgt ist. Zur Behandlung dieses Gewinns bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe hat der BFH anhand der Folgen bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH Stellung genommen. Die Einbringung galt nach § 20 UmwStG im steuerlichen Sinne als Veräußerung.
Erste Beurteilung durch Finanzverwaltung
Im Dezember 1996 hatte die Finanzverwaltung zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 7g Abs. 3 - 6 EStG Stellung genommen. Sie äußerte sich auch zur Behandlung des Gewinns, der sich aus der Auflösung der Ansparrücklage anlässlich der Be- S. 2triebsveräußerung oder -aufgabe ergibt. Die Finanzverwaltung ordnete ihn inso...