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Arbeitsförderung | Berücksichtigung von Kindererziehung beim Altersvorsorgevermögen und Bezug von Arbeitslosenhilfe
Bei der Auslegung der Härteklausel bei der Berücksichtigung von Vermögen des Arbeitslosen bzw. seines Ehegatten im Rahmen der Arbeitslosenhilfe-Bedürftigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass den Staat hinsichtlich der Kindererziehung eine Förderpflicht trifft. Er ist deshalb gehalten, zusätzlichen Anstrengungen für eine angemessene Altersvorsorge von Erziehenden im Rahmen der Härteklausel Rechnung zu tragen. Eine über die gesetzlichen Freibetragsregelungen hinausgehende Altersversorgung ist allerdings nur in dem Umfang zu schützen, der geeignet ist, den durch die Kindererziehung konkret entstandenen Nachteil auszugleichen. Hierbei sind Vorteile – z. B. in der Rentenversicherung gutgeschriebene Kindererziehungszeiten – in Ansatz zu bringen ( B 11a/11 AL 71/04 R...