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Insolvenzverschleppung durch den Mandanten
Präventivmaßnahmen des Steuerberaters zur Vermeidung strafrechtlicher Verstrickungen
Unternehmenskrisen fordern den Steuerberater in zweifacher Hinsicht: Er muss besondere Beraterqualitäten ins Spiel bringen und sich gleichzeitig gegen drohende strafrechtliche Verstrickungen absichern. Dies verlangt Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Mandanten und ein zupackendes Management des Mandats.
Rutscht ein Mandantenunternehmen in die Insolvenzgefahr – und die entsteht bekanntlich bereits in einem sehr frühen Krisenstadium bei drohender Zahlungsunfähigkeit, klassischer Überschuldung und (in den meisten Fällen) bei latent vorhandener Zahlungsunfähigkeit – geht auch der Steuerberater haftungsrechtlich auf dünnem Eis.
Das sollte aber die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe nicht davon abhalten, das interessante Geschäftsfeld der Unternehmenssanierung/-konsolidierung für ihre Kanzlei zu erschließen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dieses Terrain erst nach sorgfältiger Vorbereitung zu betreten. Denn: Nur wer weiß, wo die Steine liegen, kann auch übers Wasser gehen!
I. Buchführung und Bilanzierung
Der Steuerberater nimmt im Rahmen seines Auftrags (§ 611 BGB) eine Sonderstellung ein, die u. a. auch die
Hilfestellung bei der Erfüllung von Buchführungs- und Bilanzierungs...