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Einkommensteuer | Bescheinigungsverfahren bei erhöhten Absetzungen für Sanierungsmaßnahmen
(1) Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob – nach Art und Umfang – Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden. (2) Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Baumaßnahmen i. S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990; Bezug: §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977; §§ 82g Abs. 1, 82i EStDV 1988; §§ 7h, 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r, 52 Abs. 12b EStG 1990).▶VT 935/04
▶Praxishinweise: Bei der Bescheinigung der Gemeinde, ob entsprechende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der das FA für die steuerrechtliche Beurteilung bindet. Das FA kann sich deshalb auch nicht über einen rechtswidrigen Grundlagenbescheid ...