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Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen als Herstellungskosten
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.
§ 255 Abs. 1, 2 HGB; § 9 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 EStG
Praxishinweise: Die Finanzverwaltung hat offensichtlich immer noch Schwierigkeiten, sich mit der Rechtsprechung des BFH zu (nachträglichen) Herstellungskosten bei Gebäuden abzufinden. Herstellungskosten werden nicht durch die Höhe der Aufwendungen bestimmt, sondern ausschließlich danach, ob die Aufwendungen den Standard des Gebäudes erhöht oder ob sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Nutzungswerts geführt haben. Die Reparatur oder Ersetzung des Vorhandenen durch Gleichwertiges in zeitgemäßer For...