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Aktien als Sonderbetriebsvermögen
Geringfügige Beteiligungen von Gesellschaftern einer KG an einer AG sind gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 46/02, EFG 2002 S. 1225) kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn die KG in ihrem Gesamthandsvermögen bereits mehr als 50 v. H. der Aktien hält. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der KG als Organträgerin und der AG als Organgesellschaft ein gewerbe- und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: (1) Die X-KG hielt 50,3125 v. H. der Stimmrechte der Stammaktien der A-AG, mit der ein gewerbe- und umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis bestand. Gegenstand des Unternehmens der KG waren der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb und d...