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Keine Haftung der Organgesellschaft für steuerliche Nebenleistungen
(1) Die in § 73 AO 1977 angeordnete Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche Nebenleistungen. (2) Von der in § 239 Abs. 1 AO 1977 angelegten Verweisung auf die für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen Bestimmungen des Zweiten Teils der AO 1977 nicht erfasst (Bezug: §§ 73, 233a, 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).▶VT 888/04
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte das FA die Organgesellschaft gem. § 73 AO 1977 für Nachforderungszinsen des Organträgers in Anspruch genommen. Der BFH lehnte eine solche Haftung des Organs ab. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 73 AO 1977 erfasst also nur die Steuern im Organkreis und nicht die steuerlichen Nebenleistungen, da nach Sinn und Zweck des Gesetzes lediglich verhindert werden soll, dass das Organ bezüglich seiner Steuern freigestellt wird.