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Einkommensteuer | Erstattung von zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer
Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gem. § 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde (Bezug: § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997; § 37 Abs. 2, § 41 AO 1977).▶VT 880/04
▶Praxishinweise: Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bezüglich zu Unrecht abgeführter Kapitalertragsteuer steht nach Ansicht des BFH stets dem vermeintlichen gesetzlichen Schuldner zu; ein abweichendes zivilrechtliches Innenverhältnis ist unbeachtlich. Eine Erstattung an den, der wirtschaftlich tatsächlich die Steuer getragen hat, ist also nicht zulässig.