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Bildung einer Ansparrücklage bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wechselt der Stpfl. zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG 1997 das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 400 000 DM beträgt (Bezug: § 7g Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 1a EStG 1997).▶VT 866/04
▶Praxishinweise: § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG macht die Bildung der Ansparrücklage von der Höhe des Betriebsvermögens zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abhängig. Diese Voraussetzung gilt aber ausdrücklich als erfüllt bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (= Einnahmen-Überschussrechnung). Diese „Erleichterung” gilt nach Ansicht des BFH auch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, da das Gesetz nicht auf das Betriebsvermögen zu Beginn des entsprechenden Wirtschaftsja...