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Verlängerung der Dreitagesfrist bei Bekanntgabevermutung
Dem Großen Senat wird gem. § 11 Abs. 2 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?
§ 108 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
Praxishinweise: Der vorlegende IX. Senat des BFH bejaht die Vorlagefrage. Er will die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 nicht mehr als „uneigentliche Frist” behandeln. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine Frist i. S. des § 108 Abs. 3 AO 1977, die sich auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.