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Verlustabzug und Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Wie der BFH in seinem Urteil vom 5. 6. 2002 - I R 115/00 (n. v.) ausführt, geht die in § 10 AStG geregelte Einkünfteermittlung systematisch der Anwendung des § 11 Abs. 1 AStG (vor der Neufassung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vor. Auch der Verlustvor- und -rücktrag gehe der Anwendung des § 11 Abs. 1 AStG vor. § 10d EStG werde für die Hinzurechnungsbesteuerung unverändert in der im jeweiligen Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum geltenden Fassung übernommen. Deshalb wirkten sich alle seit dem Inkrafttreten des AStG vorgenommenen Änderungen der Vorschrift unmittelbar bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte aus. Weiter führt der BFH aus, dass sich aus dem systematischen Vorrang der Einkünfteermittlung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 AStG vor § 11 AStG ergibt, dass ein Verlust durch Rücktrag wirkungslos verbraucht werden kann...