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Einkommen-/Lohnsteuer | Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung kein Arbeitslohn
1. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung eines Arbeitnehmers gehören nicht zum Arbeitslohn. § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG hat insofern nur deklatorische Bedeutung.
2. Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht von Beschäftigungsverhältnissen können infolge ihrer Tatbestandswirkung im Besteuerungsverfahren zu beachten sein.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 EStG
Praxishinweise: Die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung dem Grunde nach nicht (z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH) und werden gleichwohl Arbeitgeberanteile aufgrund einer Verfügung des Versicherungsträgers ...