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Rückstellung für Bauschuttaufbereitung nicht zulässig
Ein Recyclingunternehmen, das entgeltlich Bauschutt annimmt, die recycelbaren Substanzen weiterveräußert und die nicht verwertbaren Abfallstoffe entsorgt, darf gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: IV R 35/02, EFG 2002 S. 1018) keine Rückstellung für Bauschuttverarbeitung bilden, wenn die lediglich allgemein gehaltene Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Entsorgung der nicht recycelbaren Abfallstoffe durch eine behördliche Verfügung oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht hinreichend konkretisiert ist. S. 1173
Praxishinweise: (1) Der BFH hat mit einem Grundsatzurteil vom - VIII R 14/92 erstmals zum Problem der Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche Umweltschutzverpflichtung (Altsanierungen) Stellung ...