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Keine rückwirkende Entnahme eines Grundstücks
Die Veräußerung geht einer hinsichtlich der Gewinnrealisierung nur gleichgestellten Entnahme vor. Jedenfalls kann ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (Bestätigung des , BStBl II S. 731).
Praxishinweise: Da es sich bei der Entnahme um einen tatsächlichen Vorgang handelt, kann sie nicht rückbezogen werden und umgekehrt auch nicht rückgängig gemacht werden. Gewinn wird durch Veräußerung oder Entnahme realisiert. Ist aber bereits Gewinn durch Veräußerung realisiert worden, so kann diese Realisierung nicht rückwirkend durch eine „rückwirkende” Ent...