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Feststellungserfordernisse bei sog. anschaffungsnahem Aufwand
(1) Um zu erkennen, ob Renovierungs- oder Modernisierungsaufwand zu Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand führt, muss gem. (BFH/NV 2004 S. 767) das FG zunächst feststellen, welche Baumaßnahme den geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegt. (2) Baumaßnahmen vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes führen nicht bereits dann zu Anschaffungskosten, wenn wesentliche Bereiche der Wohnungsausstattung (Heizung, Sanitär-, Elektroinstallation und Fenster) lediglich „betroffen” sind; vielmehr müssen drei der Elementarbereiche in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert werden (siehe BStBl 2003 II S. 569 = StuB 2002 S. 618; Bezug: § 255 Abs. 1–2 HGB; § 21 EStG).▶VT 838/04