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Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkauf unter aufschiebender Bedingung
Wird ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass der Erwerber öffentliche Mittel aus einem Wohnungsbauförderungsprogramm erhält, so ist gem. rkr. (EFG 2003 S. 763) ein Gewinn des Verkäufers aus dem Geschäft nicht schon mit der Bezugsfertigkeit des Objekts realisiert, sondern erst mit dem (späteren) Eintritt der Bedingung (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 158 Abs. 1, § 446 Abs. 1 BGB).▶VT 1105/03
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin verkaufte auf ihr gehörenden Grundstücken errichtete Kaufeigenheime u. a. an Personen, für die die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen nach dem II. WoBauG in Betracht kam. Die Kaufverträge sahen vor, dass der Kaufpreis weitgehend entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen zu zahlen war und die Aufl...