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Haftung des Prokuristen bei Darlehensvergabe an Gesellschafter einer GmbH
Der Prokurist haftet gem. nrkr. (DB 2002 S. 1600) nicht für die Mitwirkung bei der Vergabe eines Darlehens durch die Gesellschaft an einen Gesellschafter, wenn der Abschluss des Darlehensvertrags und die Ausreichung der Darlehensvaluta dem Willen beider Gesellschafter und dem Willen der Geschäftsführer entspricht. Dies gelte auch dann, wenn die Unterschrift des Prokuristen im Rahmen einer unechten Gesamtvertretungsregelung erforderlich war, da einer der Geschäftsführer bei dem Abschluss des Darlehensvertrags für den Darlehensempfänger handelte und der verbleibende Geschäftsführer die Gesellschaft allein nicht vertreten konnte. Sieht die Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit der unechten Gesamtvertretung vor, so genüge dies allein nicht, um eine Ko...