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Schadenersatzansprüche des GmbH-Geschäftsführers bei einer Abberufung
Der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG begründet – von den Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen – keinen Schadenersatzanspruch gem. § 628 Abs. 2 BGB. Darauf, ob der Dienstverpflichtete Anlass für seine Abberufung gegeben hatte oder nicht, kommt es nicht an. Kritische Äußerungen des Dienstherrn zur Geschäftsführung des Dienstverpflichteten geben diesem einen Schadenersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB nur dann, wenn sie ohne Grundlage, maßlos überzogen oder grob beleidigend sind (, GmbHR 2003 S. 771).▶VT 1100/03
▶Praxishinweise: Die nicht in Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag stehende Abberufung des GmbH-Geschäftsführers ist also, abgesehen von den Fällen des Rechtsmissbrauchs, nicht vertragswidrig, es sei denn, der Dien...