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Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft
Ein aus drei Personen bestehender Aufsichtsrat kann einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG nicht wirksam beschließen, weil das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. In einem solchen Fall kann der Aufsichtsrat durch gerichtliche Entscheidung ergänzt und so die Beschlussfähigkeit hergestellt werden ( 3Z BR 199/02, ZIP 2003 S. 1194).▶VT 1097/03
▶Praxishinweise: Die Frage der Stimmberechtigung des betroffenen Mitglieds bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats nach § 103 Abs. 3 AktG ist umstritten. Das Gericht folgt hier der Auffassung, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ih...