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StuB 21/2002 S. 1074

Körperschaftsteuer | Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Tantiemeversprechen dem ersten Anschein nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wenn sich eine zugesagte Gewinntantieme auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft, kann gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 24/02, EFG 2002 S. 710) als Bemessungsgrundlage nicht der Gewinn nach Abzug von Steuern und der Tantieme herangezogen werden (offen gelassen in den BFH-Urteilen vom  - I R 74/99, BStBl II S. 547 = StuB 2000 S. 1001, und vom  - I R 88/99, BFH/NV 2001 S. 342 = StuB 2001 S. 96; Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Praxishinweise: (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des , BStBl II S. 547 = StuB 2000 S. 1001; vom  - I R 88/99, BFH/NV 2001 S. 342 = StuB 2001...BStBl 2002 II S. 111

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