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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 3882/98 EFG 2002 S. 710

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers einer Auto-GmbH

Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme

Körperschaftsteuer 1992

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum

Gewerbesteuermessbetrag 1992

Leitsatz

1. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom I R 74/99, BStBl II 2000, 547) liegt regelmäßig eine vGA vor, wenn sich die zugesagte Gewinntantieme auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der zahlenden Gesellschaft beläuft. Offen ist bislang, ob dieser Berechnung der handelsrechtliche Jahresüberschuss (nach Abzug von Steuern und Tantieme) oder der Gewinn vor Steuern und Tantieme zugrunde zu legen ist. Gründe des Praktikabilität sprechen gegen den Gewinn nach Tantieme und Steuern als Bemessungsgrundlage für die 50 %-Grenze.

2. Im Streitfall: Anerkennung von rd. 270000 DM im Jahr 1992 als angemessene Gesamtausstattung des Geschäftsführers einer Auto-GmbH mit rd. 40 Beschäftigten, einem Umsatz von 17 Mio. DM und einem Bilanzgewinn von 111000 DM.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1018 Nr. 16
EFG 2002 S. 710
PAAAB-10461

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Finanzgericht München, Urteil v. 26.02.2002 - 6 K 3882/98

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