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Gewinnbegriff i. S. des § 4 Abs. 4a EStG
Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist gem. (NZB; BFH-Az.: XI B 72/02, EFG 2002 S. 900) mit der Gewinndefinition in § 4 Abs. 1 und 3 EStG identisch (Bezug: § 4 Abs. 1, 3 und 4a EStG).
Praxishinweise: (1) Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen in einem bestimmten Umfang dann nicht abziehbare Betriebsausgaben, wenn Überentnahmen vorliegen. Überentnahmen liegen nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG in dem Umfang vor, in dem die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Das FA ist davon ausgegangen, dass für die Auslegung dieser Vorschrift der Begriff des Gewinns nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG zu bestimmen sei. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Gewinn für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG unter Außerachtlassung der AfA zu berücksichtigen sei.
(2) Das FG folgte der Auffasung des FA. Der Gesetzge...