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StuB 20/2004 S. 944

Gleichbehandlungsgrundsatz in der Betrieblichen Altersversorgung

Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG können sich Betriebsrentenansprüche auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dieser Grundsatz kommt nur dann zum Zuge, wenn der Arbeitgeber nach einer bestimmten Regel Leistungen gewährt. Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB kann nur dann verletzt sein, wenn die zulässige Ausübung von Arbeitnehmerrechten (hier: beabsichtigte, aber nicht durchgeführte Eigenkündigung) ein tragender Grund für die Vorenthaltung einer Arbeitgeberleistung ist. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die frühere Kündigung eine monatliche Betriebsrente erhalten hätte, läge ein Verstoß gegen § 612a BGB vor ().▶VT 789/04

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