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Unterlassener Hinweis zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung
Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses über dessen Verpflichtung informieren, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III i. V. mit § 37b SGB III). Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, so steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber kein Schadenersatzanspruch zu, weil es sich um keine Verletzung des Arbeitsvertrags handelt ([a. A. Köhler, DStR 2003 S. 1303, 1304] ArbG Verden, Urteil vom - 3 Ca 1567/03 [rkr.], BB 2004 S. 1632).▶VT 788/04