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Kein Verlustabzug bei eingestelltem Geschäftsbetrieb
Der Geschäftsbetrieb eines Unternehmens ist eingestellt, wenn die Tätigkeit des Unternehmens sich darauf beschränkt, mit Hilfe von Subunternehmern oder unter Einsatz ausgeliehener oder nur formal beschäftigter Arbeitnehmer Gewährleistungsverpflichtungen aus früher bearbeiteten Aufträgen zu erfüllen (Bezug: § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a. F.).▶VT 1017/03 S. 951
▶Praxishinweise: In dem Verfahren war der Übergang des Verlustabzugs der im Rahmen einer Verschmelzung aufgenommenen GmbH streitig. Der BFH geht auch dann von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs aus, wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung die verbliebene Tätigkeit nur mehr unwesentlich ist; eine Aufgabe der Tätigkeit insgesamt ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ist zu § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 a. F. ergangen. Sie dürfte aber auch für d...