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StuB 19/2003 S. 912

Anpassung einer Ruhestandsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden

Haben die Parteien vereinbart, das Arbeitsverhältnis solle vor Vollendung des 65. Lebensjahrs enden, sobald der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, so kann er nach § 41 SGB VI lediglich die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs verlangen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf die vertraglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbarten Leistungen (§ 313 BGB; ).▶VT 998/03

Praxishinweise: Die Einbeziehung vertraglicher Regelungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens in den Geltungsbereich des § 41 SGB VI entspricht nicht dem Regelungszweck der Vorschrift. Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer trotz gegenteiliger Vereinbarung die Entscheidungsfreiheit über sein Ausscheiden ...

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