Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Partielle Geschäftsunfähigkeit eines früheren GmbH-Geschäftsführers
Das 3Z BR 62/03, DB 2003 S. 1565 f.) hat im Hinblick auf § 104 Nr. 2 BGB entschieden, dass eine Beschwerde in einer Handelsregistersache nur wirksam einlegen kann, wer geschäftsfähig ist. Darüber hinaus hat das Gericht Stellung zu der Frage genommen, dass eine partielle Geschäftsunfähigkeit eines früheren Geschäftsführers einer von Amts wegen gelöschten GmbH vorliegen kann, wenn ihm in einem Strafverfahren durch ärztliches Gutachten Schuldunfähigkeit (wegen Wahnideen) bescheinigt worden ist.▶VT 990/03
▶Praxishinweise: (1) Der Beteiligte war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden war. Er beantragte seine Bestellung als Nachlassliquidator für die GmbH. Zur Begründung fü...