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Antrag auf AdV einer Prüfungsanordnung – Keine Hemmung des Laufs der Festsetzungsfrist
Ist der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt wurde, rechtswidrig und hat der Stpfl. ihn oder die Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Prüfung i. S. des § 197 Abs. 2 AO 1977. Der Lauf der Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt.▶VT 965/03
▶Praxishinweise: Die Entscheidung hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen der Verwaltungsakt, mit dem die Außenprüfung angeordnet wurde, tatsächlich rechtswidrig ist. Nur in solchen Fällen greift die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 nicht. Wird dagegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (nachträglich) bestätigt, so ist ein Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung sehr wohl als Antrag auf Hinausschieb...