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StuB 19/2002 S. 977

Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 darf die InvZul für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen gem. dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom (ABl EG 1998 Nr. C 107 S. 7) erfüllt, erst festgesetzt werden, wenn die EU-Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die EU-Kommission hat am einen neuen „Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben” verabschiedet und am im ABl EG 2002 Nr. C 70 S. 8 bekannt gemacht. Dieser Rahmen ersetzt den multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom . Er steht auf den Internetseiten der Europäischen Union (http://www.europa.eu.int) zur Ansicht bzw. zum Download bereit. Der neue multisektorale Regionalbeihilferahmen ist vorbeh...

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