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Urlaubsentgelt in der Insolvenz
Zu den aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören u. a. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers (AN) aus der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt, richtet sich die Rangordnung, in der Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach § 209 InsO. Danach ist zwischen sog. Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Neumasseverbindlichkeiten sind vorrangig zu erfüllen. Eine Neumasseverbindlichkeit liegt u. a. vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die „Gegenleistung” des AN in Anspruch genommen hat. Der Anspruch eines AN auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub von je...