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„Auffüllrecht” an einem Grundstück kein selbständiges Wirtschaftsgut
Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut „Auffüllrecht” mit Klärschlamm (Bezug: § 6b Abs. 1 und 3 EStG).▶VT 889/03
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Klägerin den bei der Grundstücksveräußerung erzielten Gewinn voll in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt. Das FA ging davon aus, dass neben dem Grundstück ein selbständiges Wirtschaftsgut „Auffüllrecht” veräußert worden und dieses Wirtschaftsgut nicht nach § 6b EStG begünstigt sei. Der BFH ist dem nicht gefolgt, da durch die Erteilung einer Baugenehmigung kein gesondertes „Recht” erworben wer...