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Schadenersatzanspruch der BfA für Arbeit bei Konkursverschleppung
Gem. (DB 2002 S. 1011) haftet ein GmbH-Geschäftsführer nach § 62 Abs. 1 GmbHG persönlich, wenn er nicht unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Dies gelte auch, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt. Den Geschäftsführer treffe danach die Pflicht, die finanzielle Lage der Gesellschaft dauernd zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stelle er dabei eine rechnerische Überschuldung fest, müsse er prüfen, ob für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose besteht. Gebe es begründete Anhaltspunkte für eine positive Prognose, so könne er das Unternehmen weiterbetrei...