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Zeitpunkt für die Ermittlung der Größenmerkmale für eine Ansparabschreibung
Für die Bildung einer Ansparabschreibung sind gem. Urteil des 2 K (XII) 589/97 (Rev. eingel., BFH-Az.: X R 6/02, EFG 2002 S. 747) die Größenmerkmale des Betriebs zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eigenständig zu ermitteln. Dem (letzten vorangegangenen) Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens kommt dabei keine Bindungswirkung zu (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: (1) Die Kl. bildete im Streitjahr 1995 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. von 298 000 DM. Den Einheitswert des Betriebsvermögens stellte das FA zum auf 759 000 DM und zum auf 223 000 DM fest. Das FA erkannte die Ansparrücklage mit der Begründung nicht an, die Größenmerkmale des § 7g Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG seien überschritten, weil der Einheitswert zum ...