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Schenkweise Übertragung des Anteils an einer BGB-Gesellschaft
Ist in einem BGB-Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Schenkung eines Gesellschaftsanteils oder von Teilen eines Gesellschaftsanteils an den Ehegatten oder Abkömmlinge der Gesellschafter keiner Zustimmung durch die Gesellschafter bedürfen, ergibt sich die Verpflichtung der Gesellschafter, dem dinglichen Vollzug eines derartigen Rechtsgeschäfts zuzustimmen, gem. (BB 2002 S. 1288) unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag (Bezug: §§ 705, 717, 516, 157 BGB; § 50 ZPO).