Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Entnahme durch bloße Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung
Mit der bloßen Einstellung der Bewirtschaftung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks (Übergang zur Brachlage) ist dieses gem. nrkr. (Nichtzulassungsbeschw. eingel., BFH-Az.: IV B 86/02, EFG 2002 S. 919) ohne Entnahmehandlung oder schlüssiges Verhalten selbst dann nicht entnommen, wenn anschließend die landwirtschaftliche Nutzung über 13 Jahre lang ruhte (Bezug: §§ 4a, 13a EStG).