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BFH 30.04.2003 I R 19/02, StuB 16/2003 S. 761

Gewerbesteuer | Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

Die gem. R 33 Abs. 7 EStR in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom  - I R 59/92, BFH/NV 1993 S. 561; Bezug: § 8 Nr. 1 GewStG 1991; R 33 Abs. 7 Satz 3 EStR 1993).▶VT 818/03

Praxishinweise: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten (zur Hälfte) ist, dass diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (Betriebsausgaben). Durch die Aktivierung der Bauzeitzinsen werden diese aber umqualifiziert. Sie werden zu Herstellungskosten und bei den darauf...

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