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Haftung des Geschäftsführers wegen Gewährung einer Finanzierungshilfe an Tochtergesellschaft
Mit Urteil vom - II ZR 236/00 (DB 2002 S. 1150) hat der BGH zur Frage der Einbeziehung einer KG in die Schutzwirkungen des zwischen ihrer Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses Stellung genommen (Bezug: § 43 GmbHG).
Praxishinweise: (1) Ab dem Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH muss der Betreffende gegenüber der juristischen Person verantwortlich handeln. Seine Sorgfaltspflichten regelt § 43 GmbHG. Maßstab ist hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, d. h. jeder Geschäftsführer hat sich in Angelegenheiten der Gesellschaft so zu verhalten, wie ein (idealer) Geschäftsmann im jeweiligen Einzelfall entscheiden würde (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Diese Sorgfaltspflicht ist zwingendes Recht. Sie kann nach überwiegender Auffassung durch den Gesellschaftsvert...