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Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft
1. Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der , BStBl II S. 1029; vom - I R 40/89, BStBl 1992 II S. 1026; vom - I R 94/97, BStBl 2001 II S. 222 = StuB 2000 S. 326). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen.
2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977 (§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n. F.) nicht erfüllt, bleibt die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n. F. unanwendbar.
3. Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die ...