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Unwirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses
Ein Verweisungsbeschluss, der unter Verstoß gegen den Grundsatz der sog. perpetuatio fori (Grundsatz der fortdauernden Zuständigkeit des einmal angerufenen Gerichts) ergeht, kann wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit unwirksam sein (Bezug: §§ 70, 39 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 155 FGO; §§ 17 bis 17b GVG; § 261 Abs. 2 ZPO).▶NWB JAAAB-54369
▶Praxishinweise: Die einmal begründete Zuständigkeit eines FG geht durch eine nach der Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung (z. B. gesetzlicher Beteiligtenwechsel) nicht verloren. Eine Nichtbeachtung dieses Kontinuitätsgrundsatzes stellt eine willkürliche Verlagerung des gesetzlichen Richters dar und ist deshalb offensichtlich unhaltbar. Aus einem solch fehlerhaften Verweisungsbeschluss eines FG kann deshalb keine Bindungswirkung abgeleitet werden. Dies gilt unabhängi...