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Zur Ansparabschreibung für Existenzgründer
(1) Gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 13/05, EFG 2005 S. 941) schließt jede noch so geringe Erzielung von Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG die Eigenschaft als Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG aus. (2) Wurde eine Rücklage nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet, ohne dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlagen, ist die Rücklage zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend (nach Maßgabe des § 7g Abs. 5 EStG) aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG [Bezug: § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, 2, § 7g Abs. 5, Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 EStG]).▶NWB PAAAB-44767
▶Praxishinweise: (1) Eine im Jahr 1995 gegründete GbR hatte zum und Ansparrücklagen für Existenzgründer gebildet, obwohl einer ihrer Gesellschafter in den Vorjahren 1992 bis 1994 vergleichsweise geringe Einkünfte aus selbständige...