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Umsatzsteuer | NATO-Truppenstatut: Zeitpunkt der Vorlage von Beschaffungsaufträgen
Die USt-Befreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist grundsätzlich zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung kein Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt. Gem. bestehen jedoch keine Bedenken, bei Dauerleistungsverhältnissen (z. B. Anmietung eines Kfz, einer Unterkunft) die USt-Befreiung zu gewähren, wenn Truppenangehörige, die kurzfristig nach Deutschland abgeordnet werden und zeitlich nicht in der Lage sind, sich vor Ausführung der Leistung einen Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle zu besorgen, den Beschaffungsauftrag innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorzulegen.