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Teilwertabschreibung auf gegen Überpreis erworbenes unbebautes Grundstück
Mit Urteil vom - IV R 45/01 (n. v.) entschied der BFH, dass für die Bestimmung des Teilwerts nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Vermutung gilt, dass der Teilwert im Zeitpunkt des Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht. Diese Teilwertvermutung gelte auch bei Zahlung eines sog. Überpreises. Bei sinkenden Wiederbeschaffungskosten des „Basispreises” des Wirtschaftsguts nehme der Überpreis an einer Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspreche.
▶Praxishinweise: (1) Im Streitfall ging es um die Bewertung eines Grundstücks eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, für den der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt ...