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Körperschaftsteuer | Kapitalerhöhung: Fehlendes EK 04 in der Gliederungsrechnung
In einem Fall, in welchem im Rahmen einer Kapitalerhöhung eingezahlte Aufgelder der Gesellschafter in der (bestandskräftigen) Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Ende des entsprechenden Jahres unberücksichtigt blieben, entschied der (n. v.), dass in der Gliederungsrechnung eines Folgejahrs, in welchem der Fehler auffällt, die Einlagen als sonstige Vermögensmehrungen im sog. EK 02 anzusetzen sind.
Praxishinweise: Der BFH stimmte dem FG in seiner Beurteilung zu, dass im Streitfall eine Berichtigung des vEK-Bescheids für die Folgejahre der Kapitalerhöhung nach § 129 AO 1977 nicht in Betracht komme. Auch führe die sachlich unzutreffende Feststellung der Teilbeträge des vEK nicht zur Nichtigkeit der Bescheide.