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Auswahlermessen bei Inanspruchnahme von Teilnehmern an einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner
Nimmt das FA nur einzelne Teilnehmer einer Steuerhinterziehung als Haftungsschuldner in Anspruch, den ihr bekannten Hauptverantwortlichen bzw. dessen Erben jedoch nicht, dann sind gem. rkr. (EFG 2005 S. 662) ungeachtet der in der Rechtsprechung des BFH in Bezug auf die Haftungsnorm des § 71 AO entwickelten Lockerungen der Anforderungen an die Begründung der Haftungsinanspruchnahme Ausführungen zum Auswahlermessen erforderlich (Bezug: § 71, § 44, § 45, § 191 Abs. 1 AO 1977; § 426 BGB).▶ NWB ZAAAB-44768