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Vorschuss durch Insolvenzgläubiger
Die Zumutbarkeit einer Vorschussleistung durch einzelne Insolvenzgläubiger für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung des Insolvenzschuldners ist grds. nicht von der prozentualen Höhe der zu erwartenden Quote abhängig. Sie kann im Einzelfall auch unterhalb einer zu erwartenden Befriedigungsquote von 50 % zumutbar sein (§ 116 ZPO; OLG Celle, Beschluss vom - 11 W 9/04, ZinsO 2004 S. 396).▶VT 519/04