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StuB 13/2003 S. 610

Gesonderte Aufzeichnung i. S. des § 4 Abs. 7 EStG im Einzelfall entbehrlich?

Werden lediglich beschränkt abziehbare Betriebsausgaben – hier Bewirtungsaufwendungen – in der Gewinnermittlung gesondert ausgewiesen und die dazugehörenden Belege in der Buchhaltung gesondert abgelegt, so kann gem. nrkr. (Rev. eingel., BFH-Az.: V R 49/02, EFG 2003 S. 378) die gesonderte Aufzeichnung dieser Aufwendungen gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausnahmsweise entbehrlich sein. Ein Ausnahmefall ist namentlich dann gegeben, wenn die Anzahl der betreffenden Geschäftsvorfälle gering ist (Bezug: § 4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 EStG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).▶VT 686/03

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