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Umsatzsteuer | Steuerermäßigung bei der Erstellung von Computerprogrammen
Nach dem (n. v.) setzt die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Zurverfügungstellung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms, welches für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers entwickelt wurde, voraus, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gem. den Bestimmungen des UrhG einräumt und nicht nur die bestimmungsmäßige Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte müsse Hauptbestandteil der einheitlichen Gegenleistung sein.
Praxishinweise: Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Urheberrecht als solches grundsätzlich nach § 29 Satz 2 UrhG nicht übertragbar ist. Von der Übertragung der urheberrec...