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Umsatzsteuer | Bindungswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unternehmerbescheinigung
Ein Stpfl., der eine von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten sog. Unternehmerbescheinigung i. S. des § 61 Abs. 3 UStDV 1993 vorlegt, ist nur dann nicht als in einem anderen Mitgliedstaat ansässig anzusehen, wenn gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Bescheinigung sprechen (Bezug: § 18 Abs. 3 UStG 1993; § 61 Abs. 3 UStDV 1993; Art. 3 Buchst. b Achte Richtlinie 79/1072/EWG).▶VT 458/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung betraf ein Verfahren über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen; das Bundesamt für Finanzen hatte die Ansässigkeit bezweifelt. Der BFH bestätigte die „Bindungswirkung” der Unternehmerbescheinigung des Mitgliedstaats grundsätzlich als Nachweis für die Ansässigkeit (Ort der Geschäftsleitung) im Ausland. Nur wenn gewichtige Gründe vorliegen (z....